Waschmaschinen und Umwelt
Die Umweltbelastung durch Hausgeräte wird durch drei Prozesse bestimmt – die Konstruktion, die Nutzung, die Entsorgung sowie alle dazugehörigen logistischen Prozesse.
Für den gesamten Lebenszyklus eines Produktes müssen deshalb alle Prozesse mit dem Ziel optimiert werden, die Umweltbelastung möglichst gering zu halten. Aufgrund gesetzlicher Umweltschutzregelungen ist der Hersteller für den gesamten Lebenszyklus eines Produktes bis hin zur Entsorgung verantwortlich. Der Umweltschutz beginnt bereits bei der Entwicklung und Konstruktion. Etwa 90 % des gesamten Energieaufwandes eines Elektrogerätes entfallen auf die Gebrauchsphase, ca. 9 % entfallen auf Konstruktion und Transport, weniger als 1 % werden zur Verwertung benötigt.
Ökodesign -Verordnung
Gleichzeitig mit der neuen Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung für Waschmaschinen hat die Europäische Kommission auch eine neue Ökodesign-Verordnung (EU) 2019/2023 erlassen. Dadurch wurde die Verordnung (EU) 1015/2010 aufgehoben.
Es gelten folgende Mindestanforderungen an die Energieeffizienz:
- Ab 1. März 2021 muss der Energieeffizienzindex (EEI) kleiner als 105 sein, damit darf ein Teil der Geräte der Klasse G nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.
- Ab 1. März 2024 fällt bei allen Geräten mit mindestens 3 kg Nennkapazität auch fast die gesamte Klasse F unter das Verbot diese in den Verkehr zu bringen, da der Index EEI kleiner als 91 sein muss.
Um die Müllberge zu reduzieren, wurden auch strengere Anforderungen auf die Langlebigkeit und Reparierbarkeit der Waschmaschinen definiert. Ersatzteilversorgung muss über einen längeren Zeitraum gewährleistet werden. Haushaltsübliches Werkzeug soll für ein Zerlegen der Maschinen Verwendung finden und Reparaturinformationen sind beim Erwerb mitzuliefern.
Materialkennzeichnung
Die Möglichkeiten für eine spätere wirtschaftliche Verwertung technischer Produkte werden im Wesentlichen bei deren Konstruktion festgelegt. Durch Werkstoffauswahl, Gestaltung und Verbindungstechnik muss sichergestellt werden, dass mit einfachen Demontagehandgriffen viele verwertbare Bauteile, kostengünstig recycelbare Werkstoffe und ein Minimum zu entsorgender Schadstoffe anfallen.
Die Material-Kennzeichnung für Kunststoffe ist innerhalb der EU in der DIN ISO Norm 11469 „Sortenspezifische Identifizierung und Kennzeichnung von Kunststoff-Formteilen“ aus dem Jahre 2000 beschrieben. Zusätzlich zur bisher bestehenden Kennzeichnung der Basispolymere und ihre besonderen Eigenschaften (ISO 1043–1) sowie für Füll- und Verstärkungsstoffe (ISO 1043–2) werden in dieser überarbeiteten Norm auch die Kennzeichnungen für Weichmacher (ISO 1043–3) und für Flammschutzmittel (ISO 1043–4) angegeben.
Die Kennzeichnung von Kunststoff-Formteilen soll auf der Oberfläche des Formteils durch die entsprechenden Kennbuchstaben oder Kurzzeichen zwischen den Zeichen „>“ und „<“ erfolgen.
Beispiel: Für ein Polyamid 66 mit 15 Masse-Prozent Mineralstoff-Pulver und 25 Masse-Prozent Glasfaser sowie zusätzlich rotem Phosphor als Flammschutzmittel ist die Kennzeichnung:
PA66-(GF25+MD15)FR(52)< oder >PA66-(GF+MD)40FR(52)<
Einige Hersteller praktizieren das Prinzip eines modularen Aufbaus. Nach einer Grobzerlegung der Geräte können diese Module dann komplett dem Recyclingprozess zugeführt werden. Für jedes Bauteil muss in Abhängigkeit von der Verunreinigung und der noch vorhandenen Produktqualität das Entsorgungskonzept festgelegt werden:
- Wiederverwendung: Mehrfachnutzung eines Bauteils.
- Werkstoffrecycling: Mahlen und Wiederverarbeiten in eine neue Form.
- Rohstoffrecycling: Zerlegen in die Grundbestandteile und Wiedereinsatz in chemischen Herstellprozessen.
- Energetische Verwertung: Ausnutzung des Wärmeinhalts der Kunststoffe zur Energiegewinnung.
- Thermische Beseitigung: Volumenreduzierung und Schadstoffentfrachtung vor der Deponierung.
Die Werkstoffanteile und der verwertbare Materialanteil sind je nach Fabrikat und Alter des Gerätes sehr unterschiedlich. Bei Waschmaschinen verwenden einige Hersteller z. B. Grauguss anstelle von Beton, um das elastischere Materialverhalten auszunutzen. Die Hersteller teilen die verbauten Materialien in entsprechende Materialgruppen ein.
Beispiel einer entsprechenden Materialliste | |
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Materialgruppe | Anteil in % |
Emaillierte Bleche | 20,10 % |
Legierte Stähle, Edelstähle | 9,42 % |
Unlegierte Stähle | 8,83 % |
Verzinkte Bleche | 5,67 % |
Grauguss | 31,57 % |
Zinkdruckguss | 1,68 % |
Aluminium | 3,06 % |
Kupfer | 1,34 % |
Verbindungselemente | 1,93 % |
Metallanteil | 83,60 % |
Glas | 1,50 % |
Schallisolierung | 0,44 % |
Kunststoffe/Elastomere/Verbunde | 14,46 % |
Andere Materialien | 16,40% |
Gesamt | 100,00 % |
Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG: Grundlagen
Um die ordnungsgemäße Entsorgung von Elektroaltgeräten europaweit einheitlich zu regeln, existiert seit 2003 das Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Richtlinie (WEEE-Richtlinie, Directive on waste of Electrical and Electronic Equipment). Diese wurde mehrfach überarbeitet. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt mit dem Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz (ElektroG).
Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten
Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG deren Bevollmächtigte bestehen verschiedene Pflichten. Diese ergeben sich teilweise unmittelbar aus dem Gesetz, teilweise werden sie dem Hersteller/Bevollmächtigten auch durch den Erlass eines Verwaltungsaktes durch die stiftung ear (stiftung elektro-altgeräte register) als Behörde auferlegt.
Für Hersteller von b2c-Geräten (Verkauf von Geräten an Endverbraucher) mit Niederlassung in Deutschland existieren vor allem folgende Pflichten:
- Registrierung, einschließlich Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie und Bestätigung der Fähigkeit zur bundesweiten Erfüllung von Abholanordnungen der zuständigen Behörde
- Mindestens kalenderjährliche Aktualisierung der insolvenzsicheren Garantie
- Bereitstellung von Behältnissen für die Sammlung von Altgeräten zur Abholung bei Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- Rücknahme bereitgestellter Behältnisse mit Altgeräten bei Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger; Wiederverwendung, Behandlung und Verwertung der zurückgenommenen Altgeräte
- Mengenmitteilungen an die stiftung ear.
Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland können selbst keine Registrierung bei der stiftung ear beantragen. Vielmehr müssen diese eine in Deutschland niedergelassene Rechtsperson beauftragen, die oben aufgeführten Pflichten zu übernehmen.
Sammlung und Rücknahme
Seit dem Jahr 2019 müssen 65 % des Durchschnittsgewichts der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektrogeräte gesammelt werden. In dieser Quote sind nicht nur Altgeräte aus privaten Haushalten, sondern auch von Firmen und Behörden enthalten. Die Verwertungsquoten betragen je nach Gerätekategorie 75 bis 85 % und die Recyclingquoten 55 bis 80 %.
Verbraucherinnen und Verbraucher sind verpflichtet, ihre ausrangierten Elektro- und Elektronikgeräte separat vom Hausmüll zu entsorgen. Dies gilt für alle Elektrogeräte, die mit einer “durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern” auf dem Produkt, der Verpackung oder der Gebrauchsanweisung gekennzeichnet sind. Sie können diese kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben. Alternativ können sie ein Rücknahmesystem der Hersteller oder Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten nutzen. Alle Händler, worunter stationäre ebenso wie Online- und Versand-Händler aber auch Handwerker fallen, sind zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet, wenn die Verkaufs- bzw. im Fall des Online- oder Versandhandels die Lager- und Versandfläche für Elektrogeräte mindestens 400 m² beträgt. Beim Kauf einer neuen Waschmaschine muss das Altgerät kostenfrei zurückgenommen werden.
Wo steht Deutschland?
Die von 2016 bis 2018 gültige Anforderung, eine Mindestsammelquote von 45 % zu erreichen, wurde jeweils knapp verfehlt oder knapp erreicht (2016: 44,9 %, 2017: 45,1 %, 2018: 43,1 %). Im Jahr 2019 wurde die Sammelmenge gegenüber dem Vorjahr 2018 zwar um ca. 90.000 Tonnen gesteigert – aufgrund der kontinuierlich steigenden Mengen an Geräten, die in Verkehr gebracht wurden, bleibt die erreichte Sammelquote von 44,3 % jedoch auf dem Niveau des Vorjahres. (Quelle: UBA)