§ 14a EnWG – Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
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§ 14a EnWG – Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

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Damit die Klimaziele erreicht werden können, muss in den nächsten Jahren eine große Anzahl von Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeichern errichtet werden. Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen auch in Zukunft ohne große Wartezeit und versorgungssicher in das Stromnetz eingebunden werden.

Um zukünftig Überlastungen im Stromnetz zu vermeiden, wird im Energiewirtschaftsgesetz (§ 14a EnWG) sowie in den Beschlüssen der Bundesnetzagentur der Umgang mit Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) bei der Stromentnahme aus dem Niederspannungsnetz geregelt. Ab 2024 gelten neue Regelungen der Bundesnetzagentur, welche im Wesentlichen Neuanlagen betreffen, aber zukünftig auch auf Bestandsanlagen Auswirkungen haben können.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Überblick

Gerätetyp Typische Beispiele
Wärmepumpen Luft-, Erd-, Wasser-WP
Ladeenrichtungen Wallboxen (privat)
Batteriespeicher Heimspeicher
Raumkühlung Klima- & Splitgeräte

HEA-Erstinformation zum § 14a EnWG

Die Erstinformation der HEA richtet sich an Anlagenbetreiber und Installationsunternehmen. Sie informiert über die Neuerungen, Teilnahmeverpflichtungen und Möglichkeiten der Netzentgeltreduzierung. Fokus wird insbesondere auf die ersten Schritte zur Umsetzung bzw. der Herstellung der Steuerbarkeit gelegt.

Die Erstinformation unterstützt insbesondere bei:

  • der Einordnung von Anlagen nach § 14a EnWG
  • der Bewertung von Teilnahmeverpflichtungen
  • der Auswahl von Modellen zur Netzentgeltreduzierung
  • den ersten technischen und organisatorischen Umsetzungsschritten

Unterstützung durch ein interaktives Tool zu § 14a EnWG

Das beantwortet Ihnen das Tool

Fragestellung Antwort über Tool
Gilt § 14a EnWG für meine Anlage?
Bin ich zur Teilnahme verpflichtet?
Welche Netzentgeltmodule gibt es und welches ist für meine Anlagenkonfiguration vorteilhaft?
Sind Bestandsanlagen betroffen?
Welche technischen Voraussetzungen gelten?

Für eine individuelle Einschätzung, ob und in welchem Umfang der § 14a EnWG auf eine konkrete Anlage Anwendung findet, steht zusätzlich ein interaktives Tool zu § 14a EnWG zur Verfügung. Dieses unterstützt Anlagenbetreiber und Installationsunternehmen bei der Einordnung ihrer Anlagenkonfiguration.

Lieferanten, Netzbetreiber und Installationsunternehmen können diese Veröffentlichung für die Kundeninformation heranziehen. Die Veröffentlichung bildet den aktuellen Sachstand der Regelungen zum § 14a EnWG ab und wird aufgrund der dynamischen Entwicklungen fortlaufend aktualisiert.

Anfragen zu individualisierten Broschüren (White-Label-Angebot) richten Sie bitte an Birgit Leitner (leitner@hea.de).
 

Häufig gestellte Fragen zum § 14a EnWG

Was regelt der § 14a EnWG für steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Der § 14a EnWG regelt den Umgang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und Wallboxen im Niederspannungsnetz. Ziel ist es, Überlastungen im Netz zu vermeiden, indem Netzbetreiber die Leistung bei Bedarf temporär dimmen dürfen, während ein Basisstrombezug jederzeit gesichert bleibt.

Betrifft mich der § 14a EnWG mit meiner Wärmepumpe oder Wallbox?

Der § 14a EnWG betrifft Wärmepumpen, Wallboxen und ähnliche Anlagen, wenn sie nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und eine elektrische Leistung von mehr als 4,2 kW haben. In diesen Fällen gelten die Regelungen verpflichtend. Für Bestandsanlagen gelten teilweise Übergangsregelungen oder Bestandsschutz.

Gilt der § 14a EnWG auch für bestehende Anlagen?

Für Anlagen, die vor dem 01.01.2024 installiert wurden, gelten teilweise Übergangsregelungen oder Bestandsschutz. Eine Nachrüstung ist meist nicht erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen können Betreiber bestehender Anlagen jedoch freiwillig in die neuen Regelungen nach § 14a EnWG wechseln.

Welche Vorteile ergeben sich für Anlagenbetreiber durch die Regelungen zum § 14a EnWG?

Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erhalten als Gegenleistung für eine zukünftige Steuerbarkeit eine Netzentgeltreduzierung. Zur Auswahl stehen drei Modulkonfigurationen:

  • Pauschale Netzentgeltentlastung (Modul 1)
  • Prozentuale Netzentgeltreduzierung des Arbeitspreises (Modul 2)
  • Bepreisung der Netzentgelte nach Zeitfenster (Modul 3)

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