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Wie viel Strom verbrauchen Sie jährlich?

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Es werden die letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte zugrunde gelegt. Diese beziehen sich nicht unbedingt auf ein Kalenderjahr, sondern auf einen zusammenhängenden Abrechnungszeitraum von 12 Monaten. Aus diesen drei Werten (in kWh) wird dann ein Durchschnitt gebildet.

Ihren Jahresverbrauch finden Sie auf Ihrer Stromrechnung.

Wenn noch keine drei Jahreswerte vorliegen, werden Sie beim Einbau digitaler Stromzähler der kleinsten Verbrauchsgruppe (bis 2.000 kWh pro Jahr) mit einer Preisobergrenze von 23 Euro/Jahr zugeordnet.

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Erzeugen Sie Ihren eigenen Strom in einer Erneuerbare Energien- oder einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage?

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Im häuslichen Umfeld werden darunter meist Photovoltaik-Anlagen bzw. (Mini-) Blockheizkraftwerke verstanden.

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Welche Nennleistung hat Ihre Anlage?

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Die Nennleistung ist die höchste Leistung, die im Normalbetrieb ohne zeitliche Einschränkung erbracht werden kann, ohne die Lebensdauer oder Sicherheit der Anlage zu beeinträchtigen. Sie wird unter genormten Bedingungen angegeben. Die Einheit kWp steht dabei für „Kilowatt peak“.

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Besitzen Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung, für die Sie nach § 14a EnWG ein verringertes Netzentgelt vereinbart haben?

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Bei einer Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG handelt es sich um Verbrauchseinrichtungen, für die Sie mit Ihrem Netzbetreiber ein reduziertes Netzentgelt vereinbart haben. Im Gegenzug können diese Verbrauchseinrichtungen netzdienlich gesteuert werden. Dies ist z.B. für Wärmepumpen, Nachtspeicherheizungen und Wallboxen möglich.

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Häufig gestellte Fragen (FAQs)

1. Für mich ist der Smart Meter verpflichtend. Wie geht es nun weiter?

Sobald die erforderliche Technik auf dem Markt verfügbar ist, hat der Messstellenbetreiber acht Jahre Zeit, einen Smart Meter zu verbauen.

Er muss Sie drei Monate vor dem Einbau informieren und auch auf die freie Wahl des Messstellenbetreibers hinweisen. (§ 37 MsbG)

Mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Einbau erhalten Sie eine weitere Benachrichtigung, wann Ihre Wohnung/Ihr Haus betreten werden muss.

Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die Informationen über seine Standardleistungen und über mögliche Zusatzleistungen inklusive der jährlichen Preisangaben für die nächsten drei Jahre zu veröffentlichen. So sind Sie über die Kosten informiert, die auf Sie zukommen.

2. Wer baut die Messeinrichtung ein?

Verantwortlich für den Messstellenbetrieb, also den Betrieb der Messeinrichtungen, und damit auch für den Einbau einer modernen Messinfrastruktur ist der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB). Dabei handelt es sich in der Regel um den örtlichen Verteilnetzbetreiber, sofern sich ein Verbraucher nicht gezielt für ein anderes Unternehmen als Messstellenbetreiber entschieden hat oder der Netzbetreiber die Grundzuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme an ein anderes Unternehmen übertragen hat.

3. Wie kann ich herausfinden, wer mein Messstellenbetreiber ist? Was bedeutetet „grundzuständiger“ Messstellenbetreiber?

Ihr Messstellenbetreiber sollte auf Ihrer Stromrechnung gesondert ausgewiesen sein. In der Regel handelt es sich dabei um den örtlichen Netzbetreiber. Dieser hat in fast allen Netzgebieten die Aufgaben des sogenannten grundzuständigen Messstellenbetreibers (gMSB) übernommen, sofern er diese Grundzuständigkeit nicht an ein anderes Unternehmen übertragen hat.

Seit 2016 haben Energieverbraucher in Deutschland allerdings die Möglichkeit, ihren Messstellenbetreiber frei zu wählen. Man spricht dann von einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber, also einem Unternehmen, das anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers die Aufgabe des Messstellenbetriebs übernommen hat. Dazu muss der Verbraucher sich allerdings gezielt für ein anderes Unternehmen als Messstellenbetreiber entschieden haben, sonst verbleibt die Aufgabe des Messstellenbetriebs beim grundzuständigen Messstellenbetreiber, bzw. dem örtlichen Netzbetreiber.

4. Was ist ein Smart Meter?

Ein Smart Meter ist ein intelligentes Messsystem. Es besteht aus einem digitalen Stromzähler (moderne Messeinrichtung - mME) und einer Kommunikationseinheit, dem Smart Meter Gateway (SMGW). Das Smart Meter Gateway ist eine speziell gesicherte Schnittstelle für die Kommunikation zwischen Stromverbrauchern bzw. -erzeugern und den Betreibern der Stromnetze und Energielieferanten.

5. Wozu dienen Smart Meter?

Smart Meter sollen eine sichere und standardisierte Kommunikation zwischen den Stromverbrauchern bzw. -erzeugern und den Energienetzen herstellen. Sie stellen daher ein wichtiges Instrument bei der Digitalisierung der Energiewende dar.

6. Was ist der Unterschied zwischen einer modernen Messeinrichtung und einem Smart Meter?

Moderne Messeinrichtungen sind digitale Stromzähler, die im Gegensatz zu analogen Ferraris-Zählern nicht nur den aktuellen Zählerstand anzeigen, sondern auch den Verbrauch detailliert (z. B. zeitlich aufgeschlüsselt) darstellen können.

Zu einem intelligenten Messsystem wird eine moderne Messeinrichtung allerdings erst dann, wenn sie durch eine Kommunikationseinheit, das sogenannte Smart Meter Gateway, ergänzt wird: Somit kann der Smart Meter die erfassten Verbrauchs- bzw. Erzeugungswerte verschlüsselt an die berechtigten Energieversorgungsunternehmen senden. Damit kann die Ablesung Ihres Stromverbrauchs aus der Ferne erfolgen und macht das Ablesen vor Ort an Ihrem Stromzähler überflüssig.

7. Welche Vorteile haben Smart Meter gegenüber den herkömmlichen Ferraris-Zählern?

Gegenüber herkömmlichen Ferraris-Zählern haben Smart Meter folgende Vorteile:

  • Mehr Verbrauchstransparenz: Verbraucher können mit ihrem digitalen Zähler ihre aktuellen und vergangenen Energieverbrauchswerte tages-, wochen-, monats- und jahresbezogen einsehen.
  • Stromsparpotenzial aufdecken: Die gemessenen Verbrauchswerte sind transparent und können visualisiert werden. Sie können somit auf eine anschauliche Art und Weise einen Einblick in Ihren Stromverbrauch erhalten. So können Stromsparpotenziale aufgedeckt und Kosten gespart werden.
  • Unkomplizierte Zählerablesung: Eine Vor-Ort-Ablesung ist beim Smart Meter nicht erforderlich, dadurch können Kosten gespart werden.
  • Kosten sparen durch variable Stromtarife: Durch die transparenten Verbrauchsdaten können Sie Stromverträge abschließen, die besser zu Ihrem individuellen Verbrauchsverhalten passen.
  • Erzeugern ermöglichen, ihren Strom bestmöglich zu nutzen: Durch die Verbesserung der bereitgestellten Informationen und eine mögliche Steuerung der Lasten, kann der erzeugte Strom netzdienlich und flexibel genutzt werden. Dezentrale Erzeuger können somit auch weitere Vermarktungsoptionen für den selbsterzeugten Strom wahrnehmen und zusätzliche Einnahmen generieren.
  • Spartenbündelung und übergreifende Vernetzung: Mittelfristig sollen neben Strom gleichzeitig auch weitere Sparten wie Wasser, Gas, Heiz- und Fernwärme abgelesen werden. Somit können Abrechnungs- und Ableseprozesse gebündelt und vereinfacht werden.
  • Innovation und Komfort unterstützen: Durch den vermehrten Einsatz von Smart Metern kann zunehmend eine sichere, standardisierte Infrastruktur als Plattform für weitere, auch energiefremde Dienstleistungen (zum Beispiel Smart-Home-Anwendungen) bereitgestellt werden
8. Kann ich mir freiwillig einen Smart Meter einbauen lassen?

Ja. Um den freiwilligen Einbau eines Smart Meters zu beauftragen, können Sie sich beispielsweise an Ihren grundzuständigen Messstellenbetreiber (siehe auch Frage 3) wenden. Ein Anspruch auf Einbau besteht allerdings nicht.

Sie haben auch die Möglichkeit, einen Drittanbieter zu finden, der den Einbau des intelligenten Messsystems bei Ihnen vornimmt. Dabei sollten Sie aber unbedingt darauf achten, dass dieser durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert ist.

Bei einem freiwilligen Einbau gelten die Preisobergrenzen allerdings nur, wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber den Einbau vornimmt.

9. Sind Gas-Zähler auch betroffen?

Nein. Vorerst sind nur die Zähler für den Stromverbrauch betroffen. Allerdings dürfen nur noch neue Gaszähler verbaut werden, wenn sie technisch in der Lage sind, zukünftig mit einem Smart Meter Gateway verbunden zu werden. Messeinrichtungen für Gas benötigen keine gesonderte Schnittstelle für diese Anbindung. So können auch ältere Gaszähler durch einen Adapter in ein intelligentes Messsystem eingebunden werden. Diese Integration verursacht Ihnen keine weiteren Kosten und soll erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

10. Welche Leistungen sind in dem Preis für den Smart Meter enthalten?

Bei dem angegebenen Preis handelt es sich um die gesetzliche jährliche Preisobergrenze für Einbau und Betrieb. Diese muss der grundzuständige Messstellenbetreiber zwingend einhalten.

Im Preis enthalten sind alle für die Nutzung des Smart Meter erforderlichen Standardleistungen. Diese umfassen alle für die Nutzung erforderlichen Grundfunktionen, so dass Sie nicht auf Zusatzleistungen angewiesen sind. Allerdings ist diese Grenze je nach der Art der neuen Messeinrichtung unterschiedlich hoch.

Für Zusatzleistungen gelten die Preisobergrenzen nicht und können gesondert in Rechnung gestellt werden. (§ 35 MsbG) Darunter sind Leistungen, die über die Standardleistungen hinausgehen und von Ihnen als Anschlussnutzer beauftragt wurden, zu verstehen.

Unter die Zusatzleistungen fallen beispielsweise:

  • das Bereitstellen von Strom- und Spannungswandlern,
  • die Nutzung des intelligenten Messsystems als Prepaid-System,
  • die Herstellung und die laufende Durchführung der Steuerung von Erzeugungsanlagen und steuerbaren Verbauchseinrichungen,
  • die Bereitstellung und der Betrieb von Mehrwertdiensten (außerhalb der Energieversorgung) und
  • sonstige Dienstleistungen in Ihrem Auftrag.

Bitte bedenken Sie, dass zur Installation des Smart Meters auch der Umbau des Zählerschranks erforderlich sein könnte. Dafür fallen ebenfalls weitere Kosten an.

Sonderfall beim freiwilligen Einbau:
Bei einem freiwilligen Einbau gelten die Preisobergrenzen nur, wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber den Einbau vornimmt. Dieser ist allerdings nicht zum Einbau verpflichtet und kann diesen demnach auch ablehnen. In diesem Fall müssen Sie den Preis für den Messstellenbetrieb mit dem wettbewerblichen Messstellenbetreiber aushandeln. Die genannten Preisobergrenzen gelten somit nicht.

11. Wie funktioniert die Abrechnung des neuen Messsystems?

Für die Abrechnung gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Sie erhalten von Ihrem Messstellenbetreiber eine separate Rechnung über die Kosten des Messstellenbetriebs.
  • Die Kosten des Messstellenbetriebs werden über Ihre normale Stromrechnung mit abgerechnet.
12. Welches Gesetz ist die Grundlage für den Smart Meter Rollout?

Die gesetzliche Grundlage liefert das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), das durch das Anfang September 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende eingeführt wurde und im Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht im Juni 2021 novelliert wurde.

Darüber hinaus sehen die 3. Binnenmarkt-Richtlinien Strom und Gas (2009/72/EU und 2009/73/EU) den Aufbau einer Smart Metering-Infrastruktur in den EU-Mitgliedstaaten vor.

13. Kann ich dem Einbau einer modernen Messeinrichtung oder eines Smart Meter auch widersprechen?

Nein. Der Einbau ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie können ihn nicht ablehnen.

Weitere Antworten auf Ihre Fragen finden Sie auch auf der Seite des BMWi: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/Smart-Meter/faq-smart-meter.html

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Weiterführende Informationen zur Einbindung finden Sie auf der Seite der HEA: https://www.hea.de//smart-meter-rollout/einbindung.