Weitere Antworten auf Ihre Fragen finden Sie auch auf der Seite des BMWi: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/Smart-Meter/faq-smart-meter.html
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Sobald die erforderliche Technik auf dem Markt verfügbar ist, hat der Messstellenbetreiber acht Jahre Zeit, einen Smart Meter zu verbauen.
Er muss Sie drei Monate vor dem Einbau informieren und auch auf die freie Wahl des Messstellenbetreibers hinweisen. (§ 37 MsbG)
Mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Einbau erhalten Sie eine weitere Benachrichtigung, wann Ihre Wohnung/Ihr Haus betreten werden muss.
Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die Informationen über seine Standardleistungen und über mögliche Zusatzleistungen inklusive der jährlichen Preisangaben für die nächsten drei Jahre zu veröffentlichen. So sind Sie über die Kosten informiert, die auf Sie zukommen.
Verantwortlich für den Messstellenbetrieb, also den Betrieb der Messeinrichtungen, und damit auch für den Einbau einer modernen Messinfrastruktur ist der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB). Dabei handelt es sich in der Regel um den örtlichen Verteilnetzbetreiber, sofern sich ein Verbraucher nicht gezielt für ein anderes Unternehmen als Messstellenbetreiber entschieden hat oder der Netzbetreiber die Grundzuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme an ein anderes Unternehmen übertragen hat.
Ihr Messstellenbetreiber sollte auf Ihrer Stromrechnung gesondert ausgewiesen sein. In der Regel handelt es sich dabei um den örtlichen Netzbetreiber. Dieser hat in fast allen Netzgebieten die Aufgaben des sogenannten grundzuständigen Messstellenbetreibers (gMSB) übernommen, sofern er diese Grundzuständigkeit nicht an ein anderes Unternehmen übertragen hat.
Seit 2016 haben Energieverbraucher in Deutschland allerdings die Möglichkeit, ihren Messstellenbetreiber frei zu wählen. Man spricht dann von einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber, also einem Unternehmen, das anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers die Aufgabe des Messstellenbetriebs übernommen hat. Dazu muss der Verbraucher sich allerdings gezielt für ein anderes Unternehmen als Messstellenbetreiber entschieden haben, sonst verbleibt die Aufgabe des Messstellenbetriebs beim grundzuständigen Messstellenbetreiber, bzw. dem örtlichen Netzbetreiber.
Ein Smart Meter ist ein intelligentes Messsystem. Es besteht aus einem digitalen Stromzähler (moderne Messeinrichtung - mME) und einer Kommunikationseinheit, dem Smart Meter Gateway (SMGW). Das Smart Meter Gateway ist eine speziell gesicherte Schnittstelle für die Kommunikation zwischen Stromverbrauchern bzw. -erzeugern und den Betreibern der Stromnetze und Energielieferanten.
Smart Meter sollen eine sichere und standardisierte Kommunikation zwischen den Stromverbrauchern bzw. -erzeugern und den Energienetzen herstellen. Sie stellen daher ein wichtiges Instrument bei der Digitalisierung der Energiewende dar.
Moderne Messeinrichtungen sind digitale Stromzähler, die im Gegensatz zu analogen Ferraris-Zählern nicht nur den aktuellen Zählerstand anzeigen, sondern auch den Verbrauch detailliert (z. B. zeitlich aufgeschlüsselt) darstellen können.
Zu einem intelligenten Messsystem wird eine moderne Messeinrichtung allerdings erst dann, wenn sie durch eine Kommunikationseinheit, das sogenannte Smart Meter Gateway, ergänzt wird: Somit kann der Smart Meter die erfassten Verbrauchs- bzw. Erzeugungswerte verschlüsselt an die berechtigten Energieversorgungsunternehmen senden. Damit kann die Ablesung Ihres Stromverbrauchs aus der Ferne erfolgen und macht das Ablesen vor Ort an Ihrem Stromzähler überflüssig.
Gegenüber herkömmlichen Ferraris-Zählern haben Smart Meter folgende Vorteile:
Ja. Um den freiwilligen Einbau eines Smart Meters zu beauftragen, können Sie sich beispielsweise an Ihren grundzuständigen Messstellenbetreiber (siehe auch Frage 3) wenden. Ein Anspruch auf Einbau besteht allerdings nicht.
Sie haben auch die Möglichkeit, einen Drittanbieter zu finden, der den Einbau des intelligenten Messsystems bei Ihnen vornimmt. Dabei sollten Sie aber unbedingt darauf achten, dass dieser durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert ist.
Bei einem freiwilligen Einbau gelten die Preisobergrenzen allerdings nur, wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber den Einbau vornimmt.
Nein. Vorerst sind nur die Zähler für den Stromverbrauch betroffen. Allerdings dürfen nur noch neue Gaszähler verbaut werden, wenn sie technisch in der Lage sind, zukünftig mit einem Smart Meter Gateway verbunden zu werden. Messeinrichtungen für Gas benötigen keine gesonderte Schnittstelle für diese Anbindung. So können auch ältere Gaszähler durch einen Adapter in ein intelligentes Messsystem eingebunden werden. Diese Integration verursacht Ihnen keine weiteren Kosten und soll erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Bei dem angegebenen Preis handelt es sich um die gesetzliche jährliche Preisobergrenze für Einbau und Betrieb. Diese muss der grundzuständige Messstellenbetreiber zwingend einhalten.
Im Preis enthalten sind alle für die Nutzung des Smart Meter erforderlichen Standardleistungen. Diese umfassen alle für die Nutzung erforderlichen Grundfunktionen, so dass Sie nicht auf Zusatzleistungen angewiesen sind. Allerdings ist diese Grenze je nach der Art der neuen Messeinrichtung unterschiedlich hoch.
Für Zusatzleistungen gelten die Preisobergrenzen nicht und können gesondert in Rechnung gestellt werden. (§ 35 MsbG) Darunter sind Leistungen, die über die Standardleistungen hinausgehen und von Ihnen als Anschlussnutzer beauftragt wurden, zu verstehen.
Unter die Zusatzleistungen fallen beispielsweise:
Bitte bedenken Sie, dass zur Installation des Smart Meters auch der Umbau des Zählerschranks erforderlich sein könnte. Dafür fallen ebenfalls weitere Kosten an.
Sonderfall beim freiwilligen Einbau:
Bei einem freiwilligen Einbau gelten die Preisobergrenzen nur, wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber den Einbau vornimmt. Dieser ist allerdings nicht zum Einbau verpflichtet und kann diesen demnach auch ablehnen. In diesem Fall müssen Sie den Preis für den Messstellenbetrieb mit dem wettbewerblichen Messstellenbetreiber aushandeln. Die genannten Preisobergrenzen gelten somit nicht.
Für die Abrechnung gibt es zwei Möglichkeiten:
Die gesetzliche Grundlage liefert das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), das durch das Anfang September 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende eingeführt wurde und im Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht im Juni 2021 novelliert wurde.
Darüber hinaus sehen die 3. Binnenmarkt-Richtlinien Strom und Gas (2009/72/EU und 2009/73/EU) den Aufbau einer Smart Metering-Infrastruktur in den EU-Mitgliedstaaten vor.
Nein. Der Einbau ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie können ihn nicht ablehnen.
Weitere Antworten auf Ihre Fragen finden Sie auch auf der Seite des BMWi: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/Smart-Meter/faq-smart-meter.html