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Nach Veröffentlichung des Richtlinientextes im Amtsblatt der EU am 8.5.2024 trat die Richtlinie am 28.05.2024 in Kraft. Im April hatten die Mitgliedsstaaten die Novelle der Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie (EPBD) beschlossen. Mit dem Inkrafttreten beginnt die allgemeine zweijährige Umsetzungsfrist für die Mitgliedsstaaten; abweichende Fristen in einzelnen Artikeln sind dabei möglich.
Inhaltlich hat die EPBD den Pfad hin zu einem klimaneutralen Gebäudebestand eingeschlagen. Dafür sollen Gebäude zunehmend in das Energiesystem integriert werden. Mit dem Ziel des forcierten Zubaus dezentraler Erzeugungsanlagen und steuerbarer Verbraucher ein richtiger Schritt. Auch eine verpflichtende Einführung eines Smart Readiness Indicator (SRI) für Nichtwohngebäude mit Anlagentechnik mit hohen Anschlussleistungen schafft Transparenz über die Fähigkeit von Gebäuden mit dem Netz zu interagieren.
Zukünftige Neubauten sollen spätestens ab dem Jahr 2030 weitreichende Anforderungen erfüllen, die in die Definition eines „Nullemissionsgebäudes“ aufgenommen wurden. Anforderungen sind unter anderem die Vermeidung von Treibhausgasemissionen vor Ort sowie die Gebäudeenergieversorgung durch Erneuerbare Energien. Diese Anforderungen sollen auch für umfassend sanierte Gebäude gelten.
Die Berücksichtigung des zukünftigen Potentials von intelligentem und bidirektionalem Laden in der EPBD ist ein wichtiger Schritt für die Sektorenkopplung. Entsprechende Ladekonzepte werden in erster Linie für private Ladesäulen relevant sein, die Regelungen wurden mit hohen Freiheitsgraden für die nationale Umsetzung formuliert.
Die Nutzung von Solarenergie in Gebäuden wird mit Artikel 9a ebenfalls neu vorgeschlagen. Eine Chance, den bundesweiten Flickenteppich in Deutschland zu überwinden. Dabei wurden zukünftige Solarnutzungspflichten nach Gebäudetypen und -größen abgestuft. Beispielsweise sollen Mitgliedstaaten für die Ausrüstung neuer Nichtwohngebäude mit großer Nutzfläche bis Ende 2026 sorgen, neue Wohngebäude sollen bis Ende 2029 adressiert werden.
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