Politik
Mit der geplanten Anpassung des Energieeffizienzgesetzes und des Energiedienstleistungsgesetzes sollen die Vorgaben der europäischen Energieeffizienzrichtlinie in nationales Recht überführt werden. Die Umsetzung erfolgt verspätet, da die Frist der EU bereits am 11. Oktober 2025 abgelaufen war.
Zentrale Änderungen betreffen insbesondere die Schwellenwerte für Energie- und Umweltmanagementsysteme sowie die Auditpflichten. Künftig wird die Einführung von Managementsystemen erst ab einem Jahresendenergieverbrauch von 23,6 GWh erforderlich sein (bisher 7,5 GWh). Zudem wird die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits auf Basis des Energieverbrauchs statt der Unternehmensgröße festgelegt. Unternehmen mit einem Verbrauch ab 2,77 GWh müssen künftig alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen, sofern kein Managementsystem besteht.
Der BDEW bewertet die Anhebung der Schwellenwerte grundsätzlich positiv, da sie zu einer Reduzierung bürokratischer Anforderungen für Unternehmen beitragen. Gleichzeitig wird betont, dass auch künftig durch regelmäßige Energieaudits Effizienzpotenziale identifiziert werden. Energiemanagementsysteme können auch zukünftig von Unternehmen eingesetzt werden, wo sie sinnvoll sind um Effizienzpotenziale zu heben.
Kritisch sieht der BDEW insbesondere, dass Unternehmen der kritischen Infrastruktur weiterhin nicht gesondert berücksichtigt werden. Zudem wird die Einführung des Prinzips „Energieeffizienz zuerst“ in Investitionsentscheidungen als zusätzlicher bürokratischer Aufwand bewertet, der aus Sicht des Verbandes nicht zulasten von Versorgungssicherheit und Bezahlbarkeit gehen darf.
Die vollständige Stellungnahme des BDEW können Sie hier herunterladen.
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