Statement
Das EnEfG legt das nationale Einsparziel für 2030 und 2045 fest. Es gibt viele neue Pflichten für Unternehmen.
Am 21. September hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verabschiedet. Es wird voraussichtlich nach der Bundesratsbefassung am 20. Oktober zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hatte der BDEW sich mehrfach geäußert, einige Kritikpunkte sind übernommen worden, aus Sicht des BDEW besteht aber weiterer Nachbesserungsbedarf.
Grundsätzlich begrüßt der BDEW die nun durch die Festlegung der Einsparziele geschaffene Investitionssicherheit für die Unternehmen. Allerdings sind die ambitionierten Ziele durch die weitgehende Fokussierung auf Endenergieeinsparungen nur schwer zu erreichen. Energieträgerwechsel auf klimaneutrale Energieträger beispielsweise berücksichtigt das Gesetz nicht.
Zudem sieht der BDEW die Gefahr weiterwachsender Bürokratie auf die betroffenen Unternehmen zukommen. Dabei sind die Erfüllungsfristen zum Teil sehr kurz gesetzt, was eine Erfüllung auch angesichts eines zu geringen Angebotes an Beratern, Auditoren und Zertifizierern für viele Unternehmen unmöglich macht. Schließlich geht das Gesetz bei einigen Regelungen deutlich über die Europäische Energieeffizienz-Richtlinie, deren nationale Umsetzung das EnEfG darstellt, hinaus, so dass es zu Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen kommen kann.
Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Gesetzesinhalte. Potenziell betroffene Unternehmen müssen sich über die Details der Regelung im Gesetzestext informieren.
Das EnEfG legt für Deutschland ein absolutes Endenergieverbrauchsziel von 1.867 TWh bis 2030 fest (2021 betrug der Endenergieverbrauch 2.407 TWh), –26,5 Prozent gegenüber 2008. Der Primärenergieverbrauch soll gegenüber 2008 um 39,5 Prozent auf 2.252 TWh sinken (2021 3.406 TWh).
Ab 2024 wird der Bund strategische Maßnahmen einführen, um jährlich zusätzlich mindesten 45 TWh Endenergie einzusparen. Die Länder bewirken zusätzlich jährliche Einsparungen in Höhe von 3 TWh. An der Diskussion um wirksame und sinnvolle Maßnahmen wird sich auch der BDEW beteiligen.
Öffentliche Stellen, also „Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“, mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch ab 1 GWh sind zu Einsparungen in Höhe von 2 Prozent des Vorjahresverbrauchs sowie zur Einrichtung eines vereinfachten Energiemanagementsystems verpflichtet. Liegt ihr Gesamtendenergieverbrauch über 3 GWh, richten sie ein vollwertiges Energie- oder Umweltmanagementsystem ein.
Der BDEW hatte mehrfach darauf hingewiesen, dass, je nach Rechtsform, auch einige Unternehmen der Wasser- oder Abwasserwirtschaft von dieser Regelung betroffen sein können, die dadurch zum Teil mit erheblichen Mehrkosten belastet werden.
Alle Unternehmen, deren Jahresendenergieverbrauch 7,5 GWh übersteigt, müssen bis 20 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen. Übersteigt der Jahresendenergieverbrauch 2,5 GWh, müssen Unternehmen Umsetzungspläne für wirtschaftliche Maßnahmen aus Maßnahmenplänen aus Energieaudit oder Managementsystemen erstellen. Diese müssen von Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren zertifiziert und auf Anfrage gegenüber dem BAFA nachweisen werden. Hier hat der BDEW zumindest eine Abschwächung gegenüber dem ersten Gesetzentwurf von 2022 erreicht. Der erste Entwurf sah noch die unmittelbare Umsetzungspflicht für wirtschaftliche Maßnahmen aus Auditbericht oder Energiemanagementsystemen vor.
Der BDEW hat insbesondere die niedrige Schwelle zur neu eingeführten Verpflichtung für Energie- und Umweltmanagementsystemen kritisiert. Die europäische Energieeffizienz-Richtlinie, deren nationale Umsetzung das EnEfG darstellt, legt diese Grenze bei 24 GWh fest, ein deutlicher Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen. Zudem müssen zahlreiche Unternehmen ein Energie- und Umweltmanagementsystem neu einführen.
Der insgesamt entstehende zusätzliche Bedarf an Beratern und Zertifizierern wird das Angebot voraussichtlich deutlich übersteigen.
Alle Unternehmen müssen entstehende Abwärme auf ein technisch unvermeidbares Maß reduzieren, soweit technisch und wirtschaftlich zumutbar. Unternehmen ab 2,5 GWh Endenergieverbrauch müssen zudem auf Anfrage von Wärmenetzbetreibern oder Fernwärmeversorgungsunternehmen Auskunft über Informationen zur jährlichen Wärmemenge, zur zeitlichen Verfügbarkeit im Jahresverlauf, zu Möglichkeiten zur Regelung von Druck und Temperatur und zum durchschnittlichen Temperaturniveau geben. Soweit keine Anfrage vorliegen, müssen diese Informationen bis zum 31. März jeden Jahres an ein noch zu schaffendes zentrales Register gemeldet werden.
Besondere Aufmerksamkeit widmet das EnEfG den Rechenzentren mit einer Nennanschlussleistung ab 300 kW. Ihnen schreibt das Gesetz, soweit sie ab 2026 den Betrieb aufnehmen, eine bestimmte Energieverbrauchseffektivität (1,5 ab 2027, 1,3 ab 2030) vor. Zudem müssen sie mindestens 10 Prozent Anteil wiederverwendeter Energie aufweisen, alternativ diesen Anteil ihrer Abwärme an ein in der Nähe gelegenes Wärmenetz abgeben. Eine besondere Herausforderung, auch für die Energievertriebe, stellt die Vorschrift dar, ab 2024 ihren Strombedarf zu 50 Prozent und ab 2027 ihren Strom zu 100 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Quellen zu decken. Ob die hierfür erforderlichen Mengen am Markt verfügbar sind, ist derzeit sehr fraglich.
Besonders kritisch sieht der BDEW zahlreiche neue Meldepflichten von Rechenzentren, sowohl gegenüber einem neu einzurichtenden Zentralregister als auch gegenüber ihren Kunden. Hierbei berücksichtigt das Gesetz nicht die Anforderungen an kritische Infrastrukturen (KRITIS), denen insbesondere Unternehmen der Energie- und Wasserwirtschaft unterworfen sind.
Parallel wird derzeit die Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes erarbeitet. Hier muss zumindest die Auditpflicht neu geregelt und mit dem EnEfG synchronisiert werden.
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