Schleswig-Holstein: Erneuerbare Energien Pflicht bei der Heizung
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Schleswig-Holstein: Erneuerbare Energien Pflicht bei der Heizung

Das Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG) in Schleswig-Holstein nimmt Verbraucher beim Heizungstausch in die Pflicht: Seit 1. Juli 2022 müssen beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizung in Gebäuden, mindestens 15 Prozent des jährlichen Energiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Betroffen davon sind alle Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden.

Zu Erneuerbaren Energien zählen beispielsweise Solarthermie und Wärmepumpen. Wichtig ist, dass die Erneuerbaren Energien zur direkten Wärmeerzeugung genutzt werden. Wenn beispielsweise durch eine Photovoltaik-Anlage zuerst Strom gewonnen wird und damit die Heizungsanlage betrieben wird, reicht das nicht aus. Wenn zur alleinigen Wärmeversorgung eine Wärmepumpe wird, ist die Pflicht in jedem Fall erfüllt. Die Solarthermieanlage muss eine bestimmte Größe haben, die im Verhältnis zur Wohneinheit steht, um die Vorgaben zu erfüllen.

Weitere Informationen unter:
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/V/_startseite/Artikel2021/IV/211124_EWKG.html

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