Audit- und Zertifizierungsfristen für Unternehmen
© baranq - stock.adobe.com

Aktuell

Audit- und Zertifizierungsfristen für Unternehmen

Besondere Ausgleichsregelung, Spitzenausgleich und Energiedienstleistungsgesetz (Auditpflicht)

Für Gewerbe- und Industrieunternehmen gelten in Verbindung der Auditpflicht für Nicht-KMU oder der besondere Ausgleichsregelung (verringerte EEG-Umlage für energieintensive Betriebe) und dem steuerliche Spitzenausgleich für Unternehmen des produzierenden Gewerbes Fristen für die Durchführung von Energieaudits oder die Zertifizierung von Management-Systemen. Diese Fristen können unter den aktuellen Bedingungen unter Umständen nicht eingehalten werden. Sowohl für die Erstellung eines Energieaudits als auch für die Zertifizierung von Energie- und Umweltmanagementsystemen sind Betriebsbegehung und Auftakt- und Abschlussbesprechungen durch den Auditor/Zertifizierer erforderlich. Dies ist unter den aktuellen Bedingungen von Kontaktverboten, Abstandsregelungen oder vorübergehende Betriebsschließungen oft nicht möglich, dadurch kann es zu Fristversäumnissen kommen.

Generell gibt es dazu vom Bundeswirtschaftsministerium den Hinweis, dass Fristversäumnisse, die auf die Corona-Auswirkungen zurückzuführen sind, dann nicht zu Nachteilen für die betroffenen Unternehmen führen werden, wenn die Gründe für die Fristüberschreitung dokumentiert werden und die Begehungen und Zertifizierungen sobald wie möglich nachgeholt werden.

Auditpflicht nach EDL-G

Das im letzten Jahr novellierte Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) gibt strenge Fristen für die Meldung der Umsetzung der Energieauditpflicht für alle verpflichteten Unternehmen (Nicht-KMU) vor. Angesichts der Einschränkungen, die mit der Corona-Krise verbunden sind, hat das Bundeswirtschaftsministerium hierzu Hinweise für Auditoren und verpflichtete Unternehmen gegeben.

„Die Coronavirus-Pandemie lässt vielfach eine fristgerechte Durchführung des Energieaudits nicht zu. Gleichwohl ist die Durchführung eines Energieaudits eine gesetzliche Verpflichtung. Das BAFA wird bei einer Überprüfung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens die gegenwärtige Situation selbstverständlich berücksichtigen. Das Unternehmen sollte die Gründe für eine etwaige verzögerte Durchführung dokumentieren. Diese Dokumentation kann bei einer Stichprobenkontrolle beim BAFA vorgelegt werden. Eine proaktive Meldung einer Verzögerung ist nicht notwendig!“

Das EDL-G schreibt für alle Unternehmen, die kein KMU sind, die Durchführung eines Energieaudits spätestens 4 Jahre nach dem letzten Audit vor. Alle Unternehmen müssen spätestens 2 Monate nach Abschluss des Audits die Ergebnisse dem BAFA melden. Die Meldung erfolgt über ein Online-Portal des BAFA. Unternehmen, die eine Bagatellgrenze von 500.000 kWh Jahresenergieverbrauch nicht überschreiten, müssen nur ein vereinfachtes Audit durchführen und dessen Ergebnisse 4 Jahre und 2 Monate nach dem letzten Audit ebenfalls auf dem Online-Portal des BAFA melden.

Besondere Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen

Damit stromkostenintensive Unternehmen die „besondere Ausgleichsregelung“ des EEG für die Senkung der EEG-Umlage in Anspruch nehmen können, müssen sie bis zum 30. Juni des Vorjahres einen entsprechenden Antrag beim BAFA stellen.

Das BMWi hat gemeinsam mit dem BAFA klargestellt, dass das BAFA in diesem Jahr eine Fristüberschreitung tolerieren wird, wenn die Antragsfrist bedingt durch COVID–19 verpasst wird. Dies gilt insbesondere für die Einreichung der fristrelevanten Unterlagen „Wirtschaftsprüfervermerk“ und „Zertifizierungsbescheinigung“.

Eine Nachreichung von Unterlagen nach dem Stichtag setzt dann aber voraus, dass das Fristversäumnis entsprechend begründet wird.

Steuerlicher Spitzenausgleich für Unternehmen des produzierenden Gewerbes

Zum steuerlichen Spitzenausgleich, für das in der Umsetzung die Hauptzollämter zuständig sind, gibt es folgende Aussage aus dem BMWi:

„Hinsichtlich des Spitzenausgleich sind die Zollverwaltungen bereits über die Problematik informiert. Anders als bei der BesAR droht hier jedoch im Sommer keine Verfristung. Die Situation wird kontinuierlich neu bewertet und dabei auch berücksichtigt wie lange die aktuellen Einschränkungen noch andauern.“

Kritisch können die erforderlichen Nachweise für die Unternehmen werden, die in dieser Zeit ihre Managementsysteme zertifizieren oder rezertifizieren lassen müssen. Allerdings gibt es auch hierzu von der deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) Hinweise für die Zertifizierer, wie mit der Situation im Einzelfall umzugehen ist. Darüber sollten die Kunden mit ihren Auditoren und Zertifizierer je nach Lage des Einzelfalls sprechen. Auch hier ist aber eine Dokumentation des Verzögerungsgrundes anzuraten.

Generell gibt es aber die Aussage des Bundeswirtschaftsministeriums, dass den Unternehmen durch die aktuellen Einschränkungen keine zusätzlichen Nachteile entstehen sollen.