Förderung
Mit der Veröffentlichung des „Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ im Bundesgesetzblatt können Eigentümer von selbst genutzten Wohngebäuden seit dem 1. Januar 2020 ihre Sanierungskosten anteilig von ihrer Einkommenssteuer abziehen. Gefördert werden unter anderem Wärmedämmmaßnahmen, eine Erneuerung der Heizungsanlage, die Optimierung bestehender Heizungen sowie der Einbau von Energiemanagementsystemen. Die technischen Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen werden in einer eigenen Verordnung geregelt. 20 Prozent der Kosten der in der Verordnung aufgeschlüsselten Maßnahmenpakete können über drei Jahre von der Einkommenssteuerlast abgezogen werden. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung ist auf 40.000 Euro je Gebäude begrenzt. Aufwendungen für einen qualifizierten Energieberater können mit einem erhöhten Abzugssatz von 50 Prozent von der Steuerlast berücksichtigt werden.
Für eine Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung muss eine Fachunternehmererklärung, eine Rechnung sowie ein Zahlungsnachweis vorliegen. In Auftrag gegebene Sanierungsmaßnahmen müssen vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden.
Das im September 2019 verabschiedete Klimaschutzprogramm 2030 setzt auch für die investive Förderung seit dem 1. Januar 2020 neue Leitplanken. Die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt wurden vor dem Jahreswechsel im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Um die Eckpunkte des Klimaschutzprogramms in den Förderrichtlinien des Marktanreizprogramms (MAP) umzusetzen, wurde die Fördersystematik von einer Festbetragsförderung auf eine prozentuale Investitionsförderung umgestellt. Neben den bisherigen Fördertatbeständen wurde die Austauschprämie für Ölheizungen neu aufgenommen. Abhängig von der Ersatztechnologie (Biomasse-Anlage, Wärmepumpe oder Hybridanlage) werden bis zu 45% der Kosten gefördert.
Die neuen Förderrichtlinien des MAP gelten bis zum 31. Dezember 2021. Eine Überarbeitung des MAP und die Zusammenführung mit anderen Förderrichtlinien sollte ursprünglich im Rahmen der Umsetzung der Förderstrategie 2020 vorgenommen werden. Sämtliche Förderrichtlinien werden voraussichtlich im Laufe des Jahres 2021 zu einer „Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG)“ zusammengefasst.
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