• Fachwissen
  • Wäschetrockner

HEA

Wäschetrockner und Umwelt

Die Umweltbelastung durch Hausgeräte wird von drei Prozessen bestimmt: die Konstruktion, die Nutzung, die Entsorgung sowie alle dazugehörigen logistischen Prozesse.

Die Gebrauchsdauer von Produkten im Bereich Elektro-/Elektronikindustrie ist sehr unterschiedlich. Sie beträgt zwischen 1 Jahr z. B. bei Elektro-Haartrocknern und z. T. mehr als 25 Jahren z.B. bei Gefriertruhen. Die Erst-Gebrauchsdauer von Wäschetrocknern liegt bei durchschnittlich 12 Jahren. Für den gesamten Lebenszyklus eines Produktes müssen deshalb alle Prozesse mit dem Ziel optimiert werden, die Umweltbelastung möglichst gering zu halten. Aufgrund gesetzlicher Umweltschutzregelungen ist der Hersteller für den gesamten Lebenszyklus eines Produktes bis hin zur Entsorgung verantwortlich.

Ökodesign Richtlinie

Mit der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG hat die Europäische Kommission erstmals einen Rahmen geschaffen für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte. Gerätespezifische Anforderungen werden in Durchführungsmaßnahmen für die einzelnen Produktgruppen festgelegt.

Erster Schritt war die Standby Verordnung (EU) Nr. 1275/2008, die die Leistungsaufnahme des Geräts im Aus-Zustand und Bereitschaftszustand ab 2010 zunächst auf 1 Watt beschränkt. Seit Januar 2014 gelten als Grenzwerte 0,5 Watt im Auszustand bzw. 1 Watt im Bereitschaftszustand.

Wäschetrockner: VERORDNUNG (EG) Nr. 932/2012

Diese Verordnung wurde am 3. Oktober 2012 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht. Sie legt Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von elektrisch- bzw. gas-beheizten Haushaltswäschetrocknern fest.

Die Ökodesign-Anforderungen wurden in drei Stufen wirksam.

Die Effizienzanforderungen brachten für Deutschland kaum Veränderungen, Wäschetrockner der Klasse D, die Ende 2015 ausliefen, hatten bereits in 2013 keine Bedeutung mehr, während Wärmepumpentrockner in den Klassen A bis A+++ bereits einen Verkaufsanteil von rund 50 Prozent hatten.

Materialkennzeichnung

Die Möglichkeiten für eine spätere Verwertung technischer Produkte werden im Wesentlichen bei deren Konstruktion festgelegt. Durch Werkstoffauswahl, Gestaltung und Verbindungstechnik muss sichergestellt werden, dass mit einfachen Demontagehandgriffen viele verwertbare Bauteile, kostengünstig recycelbare Werkstoffe und ein Minimum zu entsorgende Schadstoffe anfallen.

Die Material-Kennzeichnung für Kunststoffe ist innerhalb der EU in der ISO Norm 11469 „Sortenspezifische Identifizierung und Kennzeichnung von Kunststoff-Formteilen“ aus dem Jahr 2000 beschrieben. Zusätzlich zur bisher bestehenden Kennzeichnung der Basispolymere und ihrer besonderen Eigenschaften (ISO 1043–1) sowie der Füll- und Verstärkungsstoffe (ISO 1043–2) werden in dieser überarbeiteten Norm auch die Kennzeichnung für Weichmacher (ISO 1043–3) und für Flammschutzmittel (ISO 1043–4) angegeben.

Die Kennzeichnung von Kunststoff-Formteilen soll auf der Oberfläche des Formteils durch entsprechende Kennbuchstaben oder Kurzzeichen zwischen den Zeichen „>“ und „<“ erfolgen.

Beispiel: Für ein Polyamid 66 mit 15 Masse-Prozent Mineralstoff-Pulver und 25 Masse-Prozent Glasfaser sowie zusätzlich rotem Phosphor als Flammschutzmittel ist die Kennzeichnung:

PA66-(GF25+MD15)FR(52)< oder >PA66-(GF+MD)40FR(52)<

Einige Hersteller praktizieren das Prinzip eines modularen Aufbaus. Nach einer Grobzerlegung der Geräte können diese Module dann komplett dem Recyclingprozess zugeführt werden.

Für jedes Bauteil muss in Abhängigkeit von der Verunreinigung und der noch vorhandenen Produktqualität das Entsorgungskonzept festgelegt werden.

Bei einem Kondensationstrockner sind z. B. folgende unterschiedliche Werkstoffe enthalten.

Wt Umwelt Grafik
Anteile der Werkstoffe beim Kondensationstrockner (Beispiel)

Elektro- und Elektronikgerätegesetz – Grundlagen

Die Europäische Union hat die WEEE-Richtlinie (Directive on waste of Electrical and Electronic Equipment) im Jahr 2012 überarbeitet. Die neuen Vorgaben wurden zum 24. Oktober 2015 mit dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz will laut Bundesumweltministerium (BMUB) die Rückgabe alter Elektro- und Elektronikgeräte für Verbraucherinnen und Verbraucher deutlich vereinfachen. Zu den wesentlichen Neuerungen gehören ein neues Sammelziel sowie erhöhte Recycling- und Verwertungsquoten. Um die Rücknahmequote von 45 % zu erreichen, muss Deutschland die Möglichkeiten zur Rückgabe von Elektroaltgeräten für die Verbraucherinnen und Verbraucher erweitern und erleichtern. Dies wird mit dem neu gefassten ElektroG angestrebt.

Darüber hinaus schafft das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz Regelungen, mit denen illegale Exporte von Elektroaltgeräten, insbesondere in Entwicklungsländer, nachhaltig verhindert werden sollen. Durch klare Abgrenzungskriterien und eine entsprechende Beweislastumkehr zulasten des Exporteurs wird es dem Vollzug zukünftig besser möglich sein, Altgeräte von Gebrauchtgeräten zu unterscheiden. Künftig muss der Exporteur anhand strenger Kriterien belegen, dass zu exportierende Gebrauchtgeräte kein Abfall sind. Hierdurch wird auch das Exportverbot für gefährliche Altgeräte in Entwicklungsländer besser zu vollziehen sein.

Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten

Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG deren Bevollmächtigte bestehen verschiedene Pflichten. Diese ergeben sich teilweise unmittelbar aus dem Gesetz, teilweise werden sie dem Hersteller/Bevollmächtigten auch durch den Erlass eines Verwaltungsaktes durch die stiftung ear (stiftung elektro-altgeräte register) als Behörde auferlegt.

Für Hersteller von b2c-Geräten (Verkauf von Geräten an Endverbraucher) mit Niederlassung in Deutschland existieren vor allem folgende Pflichten:

Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland können selbst keine Registrierung bei der stiftung ear beantragen. Vielmehr müssen diese eine in Deutschland niedergelassene Rechtsperson beauftragen, die oben aufgeführten Pflichten zu übernehmen.

Sammlung und Rücknahme

Ab dem Jahr 2016 müssen 45 % und ab dem Jahr 2019 sogar 65 % des Durchschnittsgewichts der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektrogeräte gesammelt werden. In dieser Quote sind nicht nur Altgeräte aus privaten Haushalten, sondern auch von Firmen und Behörden enthalten. Die Verwertungsquoten werden je nach Gerätekategorie auf 75 bis 85 % und die Recyclingquoten auf 55 bis 80 % angehoben. Dabei wird auf den in Deutschland eingeführten Sammelstrukturen aufgebaut: Mit 7,6 kg pro Einwohner und Jahr wurden 2013 in Deutschland fast doppelt so viele Altgeräte getrennt gesammelt wie die von der EU bislang vorgegebenen 4 kg. Auch der durchschnittliche Anteil der recycelten und verwerteten Altgeräte liegt deutlich über den europäischen Vorgaben.

Verbraucherinnen und Verbraucher sind verpflichtet, ihre ausrangierten Elektro- und Elektronikgeräte separat vom Hausmüll zu entsorgen. Sie können diese kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben. Alternativ können sie ein Rücknahmesystem der Hersteller oder Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten nutzen. Alle Händler, worunter stationäre ebenso wie Online- und Versand-Händler aber auch Handwerker fallen, sind zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet, wenn die Verkaufs- bzw. im Fall des Online- oder Versandhandels die Lager- und Versandfläche für Elektrogeräte mindestens 400 m² beträgt. Beim Kauf eines neuen Wäschetrockners muss das Altgerät kostenfrei zurückgenommen werden.