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Mikrowellengeräte und Umwelt

Die Umweltbelastung eines Haushaltsgerätes wird durch drei Prozesse bestimmt - die Herstellung, die Nutzung, die Entsorgung sowie alle dazugehörigen logistischen Prozesse.

Für den gesamten Lebenszyklus eines Produktes müssen deshalb alle Prozesse mit dem Ziel optimiert werden, die Umweltbelastungen möglichst gering zu halten.

Aufgrund gesetzlicher Umweltschutzregelungen ist der Hersteller für den gesamten Lebenszyklus eines Produktes bis hin zur Entsorgung verantwortlich. Deshalb beginnt der Umweltschutz bereits bei der Entwicklung und Konstruktion. Siehe auch "Elektro- und Elektronikgerätegesetz".

Für Geräte mit Mikrowellenerwärmung gibt es (noch) keine speziellen Vorschriften im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG.

Im Februar 2010 ist die Norm DIN EN 62430 (VDE 0042-2):2010-02 "Umweltbewusstes Gestalten von elektrischen und elektronischen Produkten" erschienen. Diese Internationale Norm gibt eine Reihe von Anforderungen für den umweltbewussten Gestaltungsprozess vor, die die Inhalte des IEC Guide 114 und des ISO/TR 14062 widerspiegeln. Siehe hierzu www.dke.de

Recyclinggerechte Konstruktion

Die Wiederverwertung von Rohstoffen wird schon bei der Gerätekonstruktion vorbereitet. Recyclinggerechte Produkte müssen so entwickelt und gefertigt sein, dass sie leicht zerlegbar sind und die verschiedenen Materialien sortenrein in den Produktionskreislauf zurückgeführt werden können. Bei der Entwicklung und Konstruktion sollten folgende Grundsätze beachtet werden:

Für andere Recyclinggruppen wie z.B. Kabelbaum, Motor oder Elektronik sind Spezial-Recyclingprozesse erforderlich. Bei einem Teil der heutigen Altgeräte ist der Aufwand für eine Zerlegung der Geräte und die Wiederverwertung von Rohstoffen erheblich größer und z.T. mit höheren Kosten verbunden, weil die meisten Geräte früher nicht im Hinblick auf ein späteres Recycling gefertigt wurden.

Bei neueren Geräten sind generell keine Gefahrstoffe enthalten. Die Art der Verwertung eines Gerätes sowie der Recyclinggrad sind abhängig von den eingesetzten Materialien und der großtechnisch verfügbaren Verwertungstechnik.

Ressourcenschonung

Der Schutz von Ressourcen beginnt mit der Langlebigkeit der Produkte und den verwendeten Materialien. Eine lange Gerätelebensdauer trägt dazu bei, dass sich die Zahl der Geräteerneuerungen und Herstellprozesse reduziert, die Zahl der Entsorgungs- und Recycelvorgänge sowie der damit verbundene Energie- und Entsorgungsaufwand verringert, die Verpackungsmenge sinkt und sich der Transportaufwand reduziert.

Die Reduzierung des Materialeinsatzes und der Einsatz recyclinggerechter Materialien sind weitere Beiträge zur Ressourcenschonung.

Auch ein möglichst geringer Betriebsmittelverbrauch der Geräte trägt ebenso wie neue Technologien zur Ressourcenschonung bei.

Anteilige Werkstoffe

Die Werkstoffanteile und der verwertbare Materialanteil sind je nach Fabrikat und Alter eines Gerätes sehr unterschiedlich.

Materialinhalte bei Mikrowellengeräten
Stahlblech 12,50 kg
Kupfer 1,90 kg
Aluminium 0,40 kg
Kunststoffe 0,70 kg
Glas 0,90 kg
Sonstige 0,65 kg
Gesamtgewicht 17,05 kg

Quelle: AEG Hausgeräte GmbH, 1999

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Grundlagen

Die Europäische Union hat die WEEE-Richtlinie (Directive on waste of Electrical and Electronic Equipment) im Jahr 2012 überarbeitet. Die neuen Vorgaben wurden zum 24. Oktober 2015 mit dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz will laut Bundesumweltministerium (BMUB) die Rückgabe alter Elektro- und Elektronikgeräte für Verbraucherinnen und Verbraucher deutlich vereinfachen. Zu den wesentlichen Neuerungen gehören ein neues Sammelziel sowie erhöhte Recycling- und Verwertungsquoten. Um die Rücknahmequote von 45 % zu erreichen, muss Deutschland die Möglichkeiten zur Rückgabe von Elektroaltgeräten für die Verbraucherinnen und Verbraucher erweitern und erleichtern. Dies wird mit dem neu gefassten ElektroG angestrebt.

Darüber hinaus schafft das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz Regelungen, mit denen illegale Exporte von Elektroaltgeräten, insbesondere in Entwicklungsländer, nachhaltig verhindert werden sollen. Durch klare Abgrenzungskriterien und eine entsprechende Beweislastumkehr zulasten des Exporteurs wird es dem Vollzug zukünftig besser möglich sein, Altgeräte von Gebrauchtgeräten zu unterscheiden. Künftig muss der Exporteur anhand strenger Kriterien belegen, dass zu exportierende Gebrauchtgeräte kein Abfall sind. Hierdurch wird auch das Exportverbot für gefährliche Altgeräte in Entwicklungsländer besser zu vollziehen sein.

Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten

Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG deren Bevollmächtigte bestehen verschiedene Pflichten. Diese ergeben sich teilweise unmittelbar aus dem Gesetz, teilweise werden sie dem Hersteller/Bevollmächtigten auch durch den Erlass eines Verwaltungsaktes durch die stiftung ear (stiftung elektro-altgeräte register) als Behörde auferlegt.

Für Hersteller von b2c-Geräten (Verkauf von Geräten an Endverbraucher) mit Niederlassung in Deutschland existieren vor allem folgende Pflichten:

Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland können selbst keine Registrierung bei der stiftung ear beantragen. Vielmehr müssen diese eine in Deutschland niedergelassene Rechtsperson beauftragen, die oben aufgeführten Pflichten zu übernehmen.

Sammlung und Rücknahme

Ab dem Jahr 2016 müssen 45 % und ab dem Jahr 2019 sogar 65 % des Durchschnittsgewichts der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektrogeräte gesammelt werden. In dieser Quote sind nicht nur Altgeräte aus privaten Haushalten, sondern auch von Firmen und Behörden enthalten. Die Verwertungsquoten werden je nach Gerätekategorie auf 75 bis 85 % und die Recyclingquoten auf 55 bis 80 % angehoben. Dabei wird auf den in Deutschland eingeführten Sammelstrukturen aufgebaut: Mit 7,6 kg pro Einwohner und Jahr wurden 2013 in Deutschland fast doppelt so viele Altgeräte getrennt gesammelt wie die von der EU bislang vorgegebenen 4 kg. Auch der durchschnittliche Anteil der recycelten und verwerteten Altgeräte liegt deutlich über den europäischen Vorgaben.

Verbraucherinnen und Verbraucher sind verpflichtet, ihre ausrangierten Elektro- und Elektronikgeräte separat vom Hausmüll zu entsorgen. Sie können diese kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben. Alternativ können sie ein Rücknahmesystem der Hersteller oder Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten nutzen.

Ab 24. Juli 2016 verpflichtend: Rückgabemöglichkeit alter Elektro- und Elektronikgeräte direkt im Handel. Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind verpflichtet, beim Verkauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, unentgeltlich zurückzunehmen (1:1 Rücknahme) und Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen unentgeltlich zurückzunehmen, wobei die Rücknahme nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden darf (0:1 Rücknahme). Dasselbe gilt auch im Versandhandel, in dem Fall bezieht sich die Mindestfläche von 400 Quadratmetern auf die gesamte Lager- und Versandfläche des Händlers. Ob die Altgeräte dann einfach an den Händler geschickt werden können oder dieser eine andere Form der Rücknahme einrichtet, bleibt dem Händler überlassen. Insgesamt gilt für die Umsetzung der Rücknahmepflicht des Handels eine neunmonatige Übergangsfrist, die Abgabe muss also spätestens ab dem 24. Juli 2016 bei allen verpflichteten Vertreibern möglich sein. Die stiftung elektro-altgeräte register (ear) veröffentlicht eine Liste aller Rücknahmestellen in Deutschland.

Stiftung Elektroaltgeräte Register (stiftung ear)


Die Stiftung ear wurde von den Herstellern als gemeinsame Koordinierungsstelle gegründet. Bei der Stiftung registrieren sich alle Hersteller im Sinne des ElektroG, bevor sie Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben. Sie melden hierbei auch die in Verkehr gebrachten Gerätemengen an. Auf dieser Grundlage erlässt die Stiftung ear gegenüber den Herstellern, die für die Entsorgung verantwortlich sind, sogenannte Abhol- und Bereitstellungsanordnungen. Das bedeutet: Die Hersteller müssen die bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gesammelten Altgeräte – entsprechend ihres Marktanteils – abholen und anschließend ordnungsgemäß nach den Vorgaben des ElektroG und anderer abfallrechtlicher Vorgaben entsorgen