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Kochfelder und Umwelt

Ökodesign

Die Ökodesign-Vorschriften bilden den Rahmen für die Festlegung einheitlicher Vorgaben in Bezug auf die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) insbesondere von energieverbrauchsrelevanten Produkten innerhalb der Europäischen Union.

Aktuell gültig ist die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (EU) 2024/1781, die am 18. Juli 2024 in Kraft trat. In dieser Verordnung werden neben Energiethemen wie der Neuregelung des LPM (Low Power Mode) viele weitere die Nachhaltigkeit von Produkten betreffende Aspekte wie Recyclingfähigkeit und Reparierbarkeit geregelt.

Diese Ökodesign-Verordnung legt nur den allgemeinen Rahmen fest. Produktspezifische Durchführungsmaßnahmen definieren für die jeweilige Produktgruppe Energieeffizienzgrenzen und legen fest, was bei der Entwicklung des Produktes berücksichtigt und dokumentiert werden muss.

Produktspezifische Umsetzung: Kochstellen

Für Kochfelder gilt nach wie vor Ökodesign-Verordnung (EU) Nr. 66/2014 vom 14. Januar 2014, diese basiert noch auf der Rahmenrichtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte.

Die Verordnung (EU) Nr. 66/2014 stellt Mindestanforderungen an die Energieeffizienz für Backöfen sowie Kochfelder. Der Geltungsbereich bei Kochfeldern umfasst Haushaltsgeräte. Ausgenommen sind Geräte, die nicht mit Strom oder Gas betrieben werden, Gasbrenner mit Abdeckung in Kochmulden, Kochgeräte für den Außenbereich, Geräte, die nur für die Verwendung von Gasen der dritten Gasfamilie (Propan und Butan) bestimmt sind und Grillgeräte.

Die Ökodesign-Verordnung gibt Grenzwerte vor für den maximalen Energieverbrauch bei Elektro-Kochmulden und Mindestanforderungen an die Energieeffizienz bei Gaskochmulden. Die Anforderungen wurden in der 1. Stufe ab 20. Februar 2015 wirksam und in zwei Stufen bis 2019 verschärft (siehe Tabelle unten) Bei elektrischen Kochmulden wird unter standardisierten Prüfbedingungen Wasser in einem Topf erhitzt und der Energieverbrauch (EC) in Wh je kg erhitztes Wasser ermittelt.*

Bei Gaskochmulden wird für die Berechnung der Energieeffizienz der Energiegehalt des für die vorgeschriebene Erhitzung verbrauchten Gases in Bezug gesetzt zur theoretisch erforderlichen Mindestenergie. Die Angabe der Energieeffizienz (EE) erfolgt in Prozent. *

Grenzwerte für den maximalen Energieverbrauch (EC) bei Elektro-Kochmulden und Mindestanforderungen an die Energieeffizienz (EE) bei Gaskochmulden

Geltung seit Elektrische Kochmulde
EC in Wh/kg
Gaskochmulde EE in %
20. Februar 2019 EC < 195 EE > 55

* Details zur Berechnung siehe Ökodesign-Verordnung (EU) Nr. 66/2014, Anhang II. Die Verbrauchswerte werden unter Laborbedingungen ermittelt. Der tatsächliche Verbrauch im Haushalt kann davon abweichen.

Anforderungen an die Produktinformationen

Die folgenden Produktinformationen sind in der technischen Dokumentation des Produkts, den Gebrauchsanleitungen sowie auf den frei zugänglichen Websites der Hersteller von Hauskochmulden ihrer autorisierten Vertreter oder Importeure bereitzustellen:

Die technische Dokumentation und ein an professionelle Nutzer gerichteter Teil der frei zugänglichen Websites von Herstellern, ihren bevollmächtigten Vertretern oder Importeuren Informationen zur zerstörungsfreien Demontage zu Wartungszwecken und Informationen zur Demontage, insbesondere in Bezug auf den Motor und etwaige Akkumulatoren, das Recycling sowie die Rückgewinnung und Entsorgung am Ende der Lebensdauer enthalten.

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Grundlagen

Die europäische WEEE-Richtlinie (Directive on waste of Electrical and Electronic Equipment) hat zum Ziel:

Daher wurde die Rückgabe alter Elektro- und Elektronikgeräte für Verbraucherinnen und Verbraucher deutlich vereinfacht. Zudem wurden Sammelziel Recycling- und Verwertungsquoten verschärft. Um die Rücknahmequote von 65 % ab dem Jahr 2019 zu erreichen, hat Deutschland die Möglichkeiten zur Rückgabe von Elektroaltgeräten für die Verbraucherinnen und Verbraucher erweitern erleichtert. Dies wird mit dem neu gefassten ElektroG angestrebt.

Darüber hinaus schafft das Elektro- und Elektronikgerätegesetz Regelungen, mit denen u.a. illegale Exporte von Elektroaltgeräten, insbesondere in Entwicklungsländer, nachhaltig verhindert werden sollen.

Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG seit 24.10.2015)

Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG deren Bevollmächtigte bestehen verschiedene Pflichten. Diese ergeben sich teilweise unmittelbar aus dem Gesetz, teilweise werden sie dem Hersteller/Bevollmächtigten auch durch den Erlass eines Verwaltungsaktes durch die stiftung ear (stiftung elektro-altgeräte register) als Behörde auferlegt.

Für Hersteller von b2c-Geräten, also Verkauf von Geräten an Endverbraucher, mit Niederlassung in Deutschland existieren vor allem folgende Pflichten:

Sammlung und Rücknahme

Seit dem Jahr 2019 müssen 65 % des Durchschnittsgewichts der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektrogeräte gesammelt werden. In dieser Quote sind nicht nur Altgeräte aus privaten Haushalten, sondern auch von Firmen und Behörden enthalten. Die Verwertungsquoten liegen je nach Gerätekategorie bei 75 bis 85 % und die Recyclingquoten bei 55 bis 80 %. Die in Deutschland erreichten Sammelquote lag 2023 nur bei 29,5 Prozent (Quelle: Bundesumweltministerium) und ist damit zu niedrig.

Folgende Pflichten gelten u.a. für:

Verbraucherinnen und Verbraucher

Handel

Die stiftung elektro-altgeräte register (ear) veröffentlicht eine Liste aller Rücknahmestellen in Deutschland.

Stiftung Elektroaltgeräte Register (stiftung ear)


Die Stiftung ear wurde von den Herstellern als gemeinsame Koordinierungsstelle gegründet. Bei der Stiftung registrieren sich alle Hersteller im Sinne des ElektroG, bevor sie Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben. Sie melden hierbei auch die in Verkehr gebrachten Gerätemengen an. Auf dieser Grundlage erlässt die Stiftung ear gegenüber den Herstellern, die für die Entsorgung verantwortlich sind, sogenannte Abhol- und Bereitstellungsanordnungen. Das bedeutet: Die Hersteller müssen die bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gesammelten Altgeräte – entsprechend ihres Marktanteils – abholen und anschließend ordnungsgemäß nach den Vorgaben des ElektroG und anderer abfallrechtlicher Vorgaben entsorgen.

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