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Backöfen und Umwelt

Ökodesign

Die Ökodesign-Richtlinie bildet den Rahmen für die Festlegung einheitlicher Vorgaben in Bezug auf die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) von energieverbrauchsrelevanten Produkten innerhalb der Europäischen Union.

Die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte wurde am 25. November 2011 in deutsches Recht umgesetzt durch das „Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz - EVPG”.

Neben der Kurzbezeichnung Ökodesign-Richtlinie ist auch die Bezeichnung ErP-Richtlinie oder Ecodesign of ErPs geläufig (Energy related Products).

Die Verordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes (EVPGV) ist am 18. August 2013 in Kraft getreten. Darin werden die Voraussetzungen des Inverkehrbringens bzw. der Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten konkretisiert und den Vollzugsbehörden ermöglicht, Verstöße gegen die Durchführungsmaßnahmen oder gegen die Pflichten aus dem EVPG zu sanktionieren.

Die Ökodesign-Richtlinie legt nur den allgemeinen Rahmen fest. Produktspezifische Durchführungsmaßnahmen definieren für die jeweilige Produktgruppe Energieeffizienzgrenzen und legen fest, was bei der Entwicklung des Produktes berücksichtigt und dokumentiert werden muss.

Die Richtlinie 2009/125/EG wurde von der am 28. Juni 2024 veröffentlichte von der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (EU) 2024/1781  abgelöst, die am 18. Juli 2024 in Kraft trat. In dieser Verordnung werden neben Energiethemen wie der Neuregelung des LPM (Low Power Mode) viele weitere die Nachhaltigkeit von Produkten betreffende Aspekte wie Recyclingfähigkeit und Reparierbarkeit geregelt.

Produktspezifische Umsetzung

Die Ökodesign-Vorgaben für Herde werden geregelt in der Verordnung (EG) Nr. 66/2014, die noch auf der Rahmen-Richtlinie 2009/125/EG fußt. Der Geltungsbereich umfasst Haushaltsbacköfen einschließlich in Herde integrierter Öfen. Die Verordnung gilt nicht für Geräte, die nicht mit Strom oder Gas betrieben werden. Geräte mit einer „Mikrowellenerwärmungsfunktion“, kleine Backöfen, tragbare Backöfen, Wärmespeicher-Backöfen, mit Dampf als Hauptwärmequelle beheizte Backöfen, Kochgeräte für den Außenbereich, Geräte, die nur für die Verwendung von Gasen der dritten Gasfamilie (Propan und Butan) bestimmt sind sowie Grillgeräte.

Die Ökodesign-Verordnung gibt Mindestanforderungen an die Energieeffizienz der Garräume vor. Die Anforderungen wurden in der 1. Stufe ab 20. Februar 2015 wirksam und in zwei Stufen bis 2019 verschärft (siehe Tabelle unten)

Geräte, die diese Anforderungen nicht mehr erfüllen, dürfen nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Geräte, die aber bereits an den Handel ausgeliefert sind, dürfen noch unbeschränkt abverkauft werden.

Geltung ab

Energieeffizienz-Index (EEI)

1. Stufe

EEI < 146 (d.h. die Klasse D darf nicht mehr neu in den Handel gebracht werden)

2. Stufe

EEI < 121 (d.h. die Klassen C und schlechter dürfen nicht mehr neu in den Handel gebracht werden)

3. Stufe

EEI < 96 (d.h. die Klasse B darf nicht mehr neu in den Handel gebracht werden)

Grenzwerte für den Energieeffizienzindexes (EEI) der Garräume von Haushaltsbacköfen*

* Details zur Berechnung siehe Ökodesign-Verordnung (EU) Nr. 66/2014, Anhang II: https://www.ebpg.bam.de/de/ebpg_medien/ener22/022_vo_66%E2%80%932014_de.pdf

Die Verbrauchswerte werden unter Laborbedingungen ermittelt. Der tatsächliche Verbrauch im Haushalt kann davon abweichen.

Anforderungen an Produktinformationen

Seit 20. Februar 2015 müssen folgende Informationen in der technischen Dokumentation des Produkts, den Gebrauchsanleitungen sowie auf den frei zugänglichen Websites der Hersteller von Haushaltsbacköfen, ihrer autorisierten Vertreter oder Importeure bereitgestellt werden:

Wartung und Recycling: Ebenfalls seit dem 20. Februar 2015 muss die technische Dokumentation sowie ein an professionelle Nutzer gerichteter Teil der frei zugänglichen Hersteller-Homepage Informationen zur Demontage zu Wartungszwecken bzw. zum Recycling und zur Entsorgung am Ende der Lebensdauer enthalten.

Eu produktdatenblatt elektrobackofen
EU-Produktdatenblatt Elektrobackofen (Beispiel Miele)
Eu produktdatenblatt gasbackofen
EU-Produktdatenblatt Gasbackofen (Beispiel Smeg)

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Grundlagen

Die Europäische Union hat die WEEE-Richtlinie (Directive on waste of Electrical and Electronic Equipment) im Jahr 2012 überarbeitet. Die neuen Vorgaben wurden zum 24. Oktober 2015 mit dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz will laut Bundesumweltministerium (BMUB) die Rückgabe alter Elektro- und Elektronikgeräte für Verbraucherinnen und Verbraucher deutlich vereinfachen. Zu den wesentlichen Neuerungen gehören ein neues Sammelziel sowie erhöhte Recycling- und Verwertungsquoten. Um die Rücknahmequote von 45 % zu erreichen, muss Deutschland die Möglichkeiten zur Rückgabe von Elektroaltgeräten für die Verbraucherinnen und Verbraucher erweitern und erleichtern. Dies wird mit dem neu gefassten ElektroG angestrebt.

Darüber hinaus schafft das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz Regelungen, mit denen illegale Exporte von Elektroaltgeräten, insbesondere in Entwicklungsländer, nachhaltig verhindert werden sollen. Durch klare Abgrenzungskriterien und eine entsprechende Beweislastumkehr zulasten des Exporteurs wird es dem Vollzug zukünftig besser möglich sein, Altgeräte von Gebrauchtgeräten zu unterscheiden. Künftig muss der Exporteur anhand strenger Kriterien belegen, dass zu exportierende Gebrauchtgeräte kein Abfall sind. Hierdurch wird auch das Exportverbot für gefährliche Altgeräte in Entwicklungsländer besser zu vollziehen sein.

Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten

Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG deren Bevollmächtigte bestehen verschiedene Pflichten. Diese ergeben sich teilweise unmittelbar aus dem Gesetz, teilweise werden sie dem Hersteller/Bevollmächtigten auch durch den Erlass eines Verwaltungsaktes durch die stiftung ear (stiftung elektro-altgeräte register) als Behörde auferlegt.

Für Hersteller von b2c-Geräten (Verkauf von Geräten an Endverbraucher) mit Niederlassung in Deutschland existieren vor allem folgende Pflichten:

Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland können selbst keine Registrierung bei der stiftung ear beantragen. Vielmehr müssen diese eine in Deutschland niedergelassene Rechtsperson beauftragen, die oben aufgeführten Pflichten zu übernehmen.

Sammlung und Rücknahme

Ab dem Jahr 2019 müssen 65 % des Durchschnittsgewichts der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektrogeräte gesammelt werden. In dieser Quote sind nicht nur Altgeräte aus privaten Haushalten, sondern auch von Firmen und Behörden enthalten. Die Verwertungsquoten wurden je nach Gerätekategorie auf 75 bis 85 % und die Recyclingquoten auf 55 bis 80 % angehoben. Im Jahr 2023 lag die erreichte Sammelquote laut Umweltbundesamt nur bei 29,5 % und damit sehr deutlich unter dem Niveau der Jahre 2019 bis 2021: 44,3 % bis 38,6 %.

Verbraucherinnen und Verbraucher sind verpflichtet, ihre ausrangierten Elektro- und Elektronikgeräte separat vom Hausmüll zu entsorgen. Sie können diese kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben. Alternativ können sie ein Rücknahmesystem der Hersteller oder Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten nutzen.

Seit 2016 verpflichtend: Rückgabemöglichkeit alter Elektro- und Elektronikgeräte direkt im Handel. Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind verpflichtet, beim Verkauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, unentgeltlich zurückzunehmen (1:1 Rücknahme) und Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen unentgeltlich zurückzunehmen, wobei die Rücknahme nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden darf (0:1 Rücknahme). Dasselbe gilt auch im Versandhandel, in dem Fall bezieht sich die Mindestfläche von 400 Quadratmetern auf die gesamte Lager- und Versandfläche des Händlers. Ob die Altgeräte dann einfach an den Händler geschickt werden können oder dieser eine andere Form der Rücknahme einrichtet, bleibt dem Händler überlassen.. Eine nationale Novellierung 2021 (ElektroG3) führte u.a. erweiterte Rücknahme- und Informationspflichten für Händler ein. Seit 2022 sind auch Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern, die mehrmals im Jahr Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen (z.B. Supermärkte, Discounter) zur kostenlosen Rücknahme von Altgeräten verpflichtet. Die aufgeführten Vertreiber sind verpflichtet, kleine Altgeräte, deren Kantenlänge nicht größer ist als 25 Zentimeter unentgeltlich zurückzunehmen (sog. 0:1 Rücknahme); bei Altgeräten mit einer Kantenlänge größer als 25 Zentimeter, ist der Händler verpflichtet, dieses bei Neukauf eines Geräts der gleichen Geräteart unentgeltlich zurückzunehmen (sog. 1:1 Rücknahme). Über die kostenlosen Möglichkeiten, ein Altgerät zurückzugeben sowie solches bei Anlieferung eines Neugeräts (nach Hause) im Gegenzug abholen zu lassen, muss der Vertreiber die Verbraucherinnen und Verbraucher bei Vertragsschluss hinweisen. (Quelle: UBA)

Die stiftung elektro-altgeräte register (ear) veröffentlicht eine Liste aller Rücknahmestellen in Deutschland.

Stiftung Elektroaltgeräte Register (stiftung ear)

Die Stiftung ear wurde von den Herstellern als gemeinsame Koordinierungsstelle gegründet. Bei der Stiftung registrieren sich alle Hersteller im Sinne des ElektroG, bevor sie Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben. Sie melden hierbei auch die in Verkehr gebrachten Gerätemengen an. Auf dieser Grundlage erlässt die Stiftung ear gegenüber den Herstellern, die für die Entsorgung verantwortlich sind, sogenannte Abhol- und Bereitstellungsanordnungen. Das bedeutet: Die Hersteller müssen die bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gesammelten Altgeräte – entsprechend ihres Marktanteils – abholen und anschließend ordnungsgemäß nach den Vorgaben des ElektroG und anderer abfallrechtlicher Vorgaben entsorgen

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