10.1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz

10.1.1 Grundlagen

Die Umweltbelastung durch ein Haushaltsgerät wird durch drei Prozesse bestimmt: die Herstellung, die Nutzung und die Entsorgung des Altgerätes mit allen dazugehörenden logistischen Prozessen.

Für die gesamte Lebensdauer eines Produktes müssen deshalb alle Prozesse mit dem Ziel optimiert werden, die Umweltbelastung möglichst gering zu halten. Aufgrund gesetzlicher Umweltschutzbestimmungen ist der Hersteller oder Importeur für den gesamten Lebenszyklus eines Produktes bis hin zur Entsorgung verantwortlich.

Die Europäische Union hat zum Schutze der Umwelt in Bezug auf Elektro- und Elektronikgeräte zwei Richtlinien verabschiedet. Dabei handelt es sich um die Richtlinien 2002/96/EG (WEEE = Waste Electrical and Electronic Equipment) und 2002/95/EG (RoHS = Restriction of the use of certain Hazardous Substances in Electric and Electronic Equipment). Ziele der WEEE-Richtlinie sind Vermeidung und Reduktion von Abfällen, Wiederverwendung, Recycling und Verwertung bei Elektro- und Elektronikgeräten. Die RoHS-Richtlinie hat als Ziele WEEE-begleitende Stoffverbote und -beschränkungen, Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, Gesundheitsschutz und die umweltgerechte Verwertung und Beseitigung von Elektronikschrott.

Die Umsetzung der EU-Richtlinien in nationales Recht wurde in Deutschland durch das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz −ElektroG) geregelt. Es wurde am 24. März 2005 verabschiedet und trat in Stufen in Kraft. In § 1 dieses Gesetzes werden als abfallwirtschaftliche Ziele vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus genannt: die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den Eintrag von Schadstoffen aus den Geräten in Abfälle zu verringern. Hierbei bezeichnet Wiederverwertung den erneuten Einsatz von Bauteilen in ihrer ursprünglichen Funktion, Recycling die stoffliche Verwertung der Materialien und Verwertung die Behandlung der Geräte gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, was auch die thermische Verwertung einschließt. Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz legt die Anforderungen an die Produktverantwortung für Hersteller und Importeure fest und sieht eine Prüfung der abfallwirtschaftlichen Auswirkungen durch die Bundesregierung fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes vor.

Bild: Zeitliche Umsetzung des ElektroG (Quelle: ZVEI)

10.1.2 Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten

Der erste Schritt der Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (im weiteren kurz Elektrogesetz genannt) ist die Einrichtung und Organisation einer „Gemeinsamen Stelle“ durch die Hersteller. Zu diesem Zweck haben ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie und der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) die Elektro-Altgeräte-Register-Projektgesellschaft gegründet. Sie hat den Aufbau und die Ablauforganisation der Gemeinsamen Stelle konzipiert und Verfahren und Methoden zur Durchführung ihrer Aufgaben entwickelt. Hierauf aufbauend haben Unternehmen und Verbände der Elektro- und Elektronikindustrie die „Stiftung Elektro-Altgeräte Register“ (EAR) errichtet, die als Gemeinsame Stelle laut dem Elektrogesetz fungieren soll. Im Juli 2005 hat das Bundesumweltamt – als zuständige Behörde für die Registrierung der Hersteller und für die Erteilung der Anordnungen zur Abholung der Altgeräte von den kommunalen Sammelstellen – die Stiftung EAR mit diesen Aufgaben beliehen (Übertragung von Hoheitsrechten). Die EAR vollzieht die genannten Verwaltungsaufgaben selbstständig und eigenverantwortlich. Hersteller und Importeure müssen sich registrieren lassen, bevor sie Elektro- oder Elektronikgeräte in den Verkehr bringen und jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Rücknahme und Entsorgung der nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Geräte stellen. Die Gemeinsame Stelle veröffentlicht die registrierten Hersteller/Importeure sowie deren Geräteart und Registrierungsnummer im Internet.

Jeder Hersteller ist verpflichtet der Gemeinsamen Stelle folgendes mitzuteilen:

  • monatlich die Geräteart und Menge, der von ihm in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte,
  • die Menge, der von ihm je Gruppe im Kalenderjahr bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten Altgeräte,
  • die Geräteart und Menge, der von ihm im Kalenderjahr gesammelten Altgeräte,
  • die Menge, der von ihm je Kategorie (Kategorie 1 = Haushaltsgroßgeräte) im Kalenderjahr wieder verwendeten Altgeräte,
  • die Menge, der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr stofflich verwerteten Altgeräte,
  • die Menge, der von ihm im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,
  • die Menge, der von ihm im Kalenderjahr ausgeführten Altgeräte.

Aus den Meldungen, der in den Verkehr gebrachten Menge an Geräten, berechnet die Gemeinsame Stelle die Entsorgungsverpflichtung der einzelnen Hersteller. Das Umweltbundesamt behält die Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene und stellt dadurch sicher, dass die Vorgaben des Gesetzes eingehalten werden.

Laut Gesetz sind Elektro- und Elektronikgeräte möglichst so zu gestalten, dass die Demontage und die Verwertung, insbesondere die Wiederverwendung und die stoffliche Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen, berücksichtigt und erleichtert werden. Das bedeutet, dass recyclinggerechte Produkte so entwickelt und gefertigt werden müssen, dass sie leicht zerlegbar sind, damit die verschiedenen Materialien sortenrein in den Produktionskreislauf zurückgeführt werden können. Folgende Grundsätze gelten bei der Entwicklung und Konstruktion neuer Produkte:

  • Reduzierung der Materialvielfalt: nicht mehr Stoffarten als zur Funktionserfüllung notwendig,
  • Kennzeichnung der Kunststoffe gemäß DIN ISO 11469,
  • einfache Entnahme der Bauteile, für Kundendienstfälle und spätere Zerlegungsvorgänge,
  • Einsatz verfügbarer Sekundärrohstoffe, wo es technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.

Außerdem regelt das Elektro-Gesetz die Konzeption von neuen Elektro- und Elektronikgeräten, die nach dem 01.07.2006 erstmalig in den Verkehr gebracht werden. Ab diesem Zeitpunkt gelten die „Stoffverbote“ und die Geräte dürfen nicht mehr als 0,1 Gewichtsprozent an Blei, Quecksilber, sechswertigem Chrom, polybromiertem Biphenyl (PBB) oder polybromiertem Diphenylether (PBDE) je homogenen Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff enthalten. Ersatzteile für vor dem 01.07.2006 in Verkehr gebrachte Geräte sind von dieser Regelung ausgenommen.

Seit spätestens dem 24. März 2006 (Ende der Übergangsfrist) sind Elektro- und Elektronikgeräte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union neu in den Verkehr gebracht werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Zusätzlich ist das Symbol für getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten (durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern) sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.

10.1.3 Sammlung, Rücknahme, Behandlungs- und Verwertungspflichten

Gleichzeitig mit der Gerätekennzeichnungspflicht der Hersteller sind seit dem 24.3.2006 die Kommunen (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) zur kostenlosen Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten verpflichtet. Daneben kann auch der Handel und Hersteller auf freiwilliger Basis Altgeräte zurücknehmen. Die Geräte werden nach fünf Gruppen sortiert in von Herstellern unentgeltlich bereitgestellten Behältern gesammelt. Die Kommune meldet der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse, wenn z. B. bei Kühlgeräten (Gruppe 2) eine Abholmenge von mindestens drei Kubikmetern erreicht ist. Die EAR ermittelt dann den Hersteller, der zur Abholung dieses Containers verpflichtet werden soll. Jeder Hersteller ist verpflichtet die bereitgestellten Behälter unverzüglich nach Zuweisung durch die EAR abzuholen oder durch einen Entsorger abholen zu lassen. Er trägt die Kosten für Abholung und Entsorgung.

Die Hersteller müssen die Altgeräte bzw. deren Bauteile wieder verwenden oder bei der Entsorgung die besten verfügbaren Behandlungs-, Verwertungs- und Recyclingtechniken einsetzen. Die Behandlung umfasst die Entfernung aller Flüssigkeiten und die Separierung bestimmter Bauteile und Stoffe. Die Betreiber einer Erstbehandlungsanlage sind zur jährlichen Zertifizierung verpflichtet.

Seit spätestens dem 31.12.2006 sind für die einzelnen Kategorien der Elektro- und Elektronikgeräte bestimmte Verwertungs- und Recyclingquoten zu erreichen. Bei den Haushaltsgroßgeräten sind die Altgeräte so zu behandeln, dass der Anteil der Verwertung mindestens 80 % des durchschnittlichen Gerätegewichts beträgt, wobei mindestens 75 % auf Wiederverwendung oder Recycling entfallen müssen. So können also nur maximal 25 % der Gesamtmasse energetisch verwertet, der Großteil ist stofflich zu verwerten.

Außerdem sollte zum gleichen Zeitpunkt das abfallwirtschaftliche Ziel des Elektrogesetzes, nämlich die getrennte Sammlung von durchschnittlich mindestens 4 kg Elektro-Altgeräte aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr, erfüllt sein. Im Jahr 2002 lag die Erfassungsmenge bei 3,38 kg pro Einwohner, 2006 bereits bei über 8 kg pro Einwohner.